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Das IB2S -Non-Profit-Orga-Modell
Wir verwenden beim IB2S-Non-Profit-Orga-Modell altbewährte Verfahren, nur haben wir sie jedoch neu zusammengefügt. Wir haben die bekannten Verträge modifiziert und so die neuen rechtlichen Möglichkeiten genutzt. Dadurch erzielen wir viel größere Effekte. Den Unterschied zu anderen Modellen sehen Sie an unserem Balkendiagramm auf der Seite Home, das bei Null beginnt (IB2S-Wirtschafts-Modell).
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt beim IB2S-Wirtschafts-Modell bei Wirtschaftsbetrieben 75% der Arbeitnehmerleistung. Bei steuerpflichtigen Betrieben im Eigentum von Kommunen ist der Zuschuss um die Gewerbesteuerauswirkung zu kürzen. Mit EOSS-Safe wird ein Teil des Arbeitgeberzuschusses thesauriert. Das IB2S-Wirtschafts-Modell verlangt steuerpflichtige Gewinne.
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt beim IB2S-Non-Profit-Orga-Modell ohne EOSS-Safe 10% der Arbeitnehmerleistung (= ca. 50% der Sozialkostenersparnis). Mit EOSS-Safe beträgt der Arbeitgeberzuschuss 5% der Arbeitnehmerleistung, 5% werden im EOSS-Safe thesauriert. Das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell verlangt keine steuerpflichtigen Gewinne.
Grundsätzliche Funktionsweisen des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells: Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss. Der Arbeitnehmeranteil wird als Gehaltsverzicht aufgebracht . Die Sparbeiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Beim Versorgungsversprechen handelt es sich um eine rückgedeckte Pensionszusage. Die Versorgungsverpflichtung wird später nach § 4 BetrAVG schuldbefreiend auf einen anderen Träger übertragen. Garantiert wird: Altersrente, Witwen- / Witwerrente, Beitragsfreistellung bei Berufsunfähigkeit und auf Wunsch Invalidenrente vor Eintritt der Altersrente.
Das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell hängt lediglich von der Höhe der vorhandenen Versorgung, aber nicht von den festgelegten Beitragsgrenzen ab. Es kann daher auch im öffentlichen Dienst angeboten werden. Die ZVK und die VBL sind Pflichtversicherungen, die nicht abbedungen werden können. Es ist allerdings falsch, dass die Kommunen nichts Zusätzliches anbieten dürfen. Dies scheitert meist jedoch an den Höchstbeträgen, die das Gesetz vorschreibt. Die ZVK und die VBL nutzen bereits diese Höchstbeträge und blockieren damit andere Angebote.